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Vorschriften und gesetzliche Regelungen in Sachen Fluglärmschutz

Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)

Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) hat im Band I Teil II Kapitel 4 des Anhangs 16 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt einen neuen, strengeren Lärmhöchstwert festgelegt. Die Verschärfung tritt für neue Flugzeuge ab 2018 in Kraft; für leichtere Flugzeuge gelten die neuen Grenzwerte ab 2021.

Die 33. ICAO-Versammlung hat die Entschließung A33/7, die für den Lärmschutz das Prinzip des "ausgewogenen Ansatzes" (gebräuchlich ist der Begriff „Balanced Approach“) einführt, angenommen und damit ein Verfahrenskonzept zur Bekämpfung von Fluglärm geschaffen, das internationale Leitlinien für Betriebsbeschränkungen auf einzelnen Flughäfen mit einschließt. Der "ausgewogene Ansatz" bei der Bekämpfung von Fluglärm umfasst vier Hauptelemente und erfordert eine sorgfältige Prüfung der verschiedenen Lärmminderungsmöglichkeiten, einschließlich der Reduzierung des Fluglärms an der Quelle, Maßnahmen zur Flächennutzungsplanung und -verwaltung, lärmmindernde Betriebsverfahren sowie Betriebsbeschränkungen, unbeschadet der einschlägigen rechtlichen Pflichten, bestehenden Vereinbarungen, geltenden Gesetze und etablierten Strategien.


Fluglärmgesetz

Im Juni 2007 ist die Novelle des aus dem Jahr 1971 stammenden Fluglärmgesetzes in Kraft getreten. Sie zielt auf einen verbesserten Schutz der Anwohner von Flugplätzen. Gegenüber dem Fluglärmgesetz von 1971 sind die Grenzwerte für den passiven Lärmschutz um 10 bis 15 Dezibel abgesenkt worden. Erstmals ist auch eine Nacht-Schutzzone mit spezifischen Rechtsfolgen auszuweisen. Des Weiteren sorgt die Novelle für eine vorausschauende Siedlungsplanung im Flughafenumland. Außerdem wurde Rechts- und Planungssicherheit geschaffen. Durch die Fluglärmnovelle wird es in den kommenden Jahren vermehrt zu Investitionen im baulichen Schallschutz kommen. Zahlungspflichtig sind bei vorhandenen Wohngebäuden und schutzbedürftigen Einrichtungen in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone die jeweiligen Flugplatzbetreiber. Am 31.10.2007 wurde die geltende Fassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm neu bekannt gemacht. In zwei Rechtsverordnungen werden die Vorschriften des novellierten Fluglärmgesetzes weiter konkretisiert: Die 1. Fluglärmschutzverordnung vom 27. Dezember 2008 regelt die Einzelheiten der Datenerfassung über den Flugbetrieb und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung der Lärmschutzbereiche. Die 2. Fluglärmschutzverordnung vom 8. September 2009 legt Anforderungen an die Qualität des baulichen Schallschutzes von Wohnungen und schutzbedürftigen Einrichtungen im Lärmschutzbereich fest. Die Verordnungen schaffen die Voraussetzungen für einen effizienten und rechtssicheren Vollzug des novellierten Fluglärmgesetzes.


Luftverkehrsgesetz

Andere Regelungsbereiche und Handlungsinstrumente, die für den Fluglärmschutz von beträchtlicher Bedeutung sind, etwa zu betrieblichen Regelungen, zur Festlegung von Flugrouten sowie zu Nachtflugbeschränkungen und -verboten, sind im Luftverkehrsgesetz angesiedelt. In diesem Bereich sind die Länder, die nach dem Luftverkehrsgesetz für Genehmigungsentscheidungen und für die Festsetzung von Betriebsregelungen am einzelnen Flughafen primär zuständig sind, in besonderer Weise gefordert. Die Festlegung von Flugverfahren (Flugstrecken, Flughöhen etc.) ist Aufgabe des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung. Festlegungen, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, werden im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen.


Quelle: Bundesumweltministerium