{{ Suche }}

Details zum Berechnungsmodell

Da die AzB als Berechnungsroutine zum Fluglärmgesetz entwickelt worden ist, werden in dieser Berechnungsroutine vor allem diejenigen Effekte berücksichtigt, die für den Gesetzeszweck von Bedeutung sind. Dies ist eine möglichst genaue Ermittlung der Fluggeräuschimmissionen innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Schutzzonen, d.h. der hochbelasteten Bereiche.

Die niedrigsten Geräuschpegel, die gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm zu bestimmen sind, betragen (jeweils außen vor dem Fenster) LAeq,Tag = 55 dB(A), LAeq,Nacht = 50 dB(A) sowie LAmax,Nacht = 6 x 68 dB(A). Für Bereiche mit diesen oder höheren Fluggeräuschimmissionen ist von einer hohen Genauigkeit der Fluglärmbestimmung auszugehen.

Für Bereiche mit kleineren Geräuschimmissionen ist von einer zunehmenden Ungenauigkeit der Berechnungsergebnisse auszugehen. Eine genaue Quantifizierung der Ungenauigkeit ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich, da in diesem Pegelbereich bislang keine systematischen Untersuchungen zur Genauigkeit stattgefunden haben.

Sofern der Flugbetrieb in diesen Bereichen jedoch mit hinreichender Genauigkeit beschrieben werden kann, ist davon auszugehen, dass die berechneten Werte für Immissionsorte, die direkt unter den Flugrouten liegen, relativ gut mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Für querab zu einer Flugroute gelegenen Immissionsorte ist hingegen tendenziell eine Überschätzung der Fluggeräuschimmissionen zu erwarten, da die AzB immer von relativ günstigen Schallausbreitungsbedingungen ausgeht. Geräuschminderungen, wie sie sich bei einer Quer- oder Gegenwindsituation ergeben, werden in der AzB nicht berücksichtigt.

Aber auch innerhalb der Schutzzonen gemäß Fluglärmgesetz sind Abweichungen zwischen einer Berechnung nach AzB und Messergebnissen nicht zuletzt aufgrund der genannten physikalischen Einflussgrößen möglich. Eine solche Abweichung ist aber im Hinblick auf den Zweck der Berechnungsroutine gemäß den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 11 A 9.97) unerheblich. Wörtlich heißt es „Der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers erstreckt sich aus diesem Grunde auch auf die Festlegung des Verfahrens zur Ermittlung der Immissionsbelastung, die mit den Immissionsgrenzwerten zu vergleichen ist. Vereinfachung und Pauschalierungen sind gerade in diesem Bereich unumgänglich.“